Die meisten deutschen Unternehmen bereiten auf die EU-Entgelttransparenzrichtlinie einen Bericht vor. Verlangt wird ein Verfahren, an dem eine zweite Partei beteiligt ist.

Dieser Unterschied entscheidet über den Verlauf des ersten Berichtszyklus. Die Richtlinie (EU) 2023/970 behandelt die Arbeitnehmervertretung nicht als Empfängerin eines fertigen Entgeltberichts. Sie räumt ihr eine Rolle in dessen Entstehung ein: ein Anhörungsrecht, bevor die Unternehmensleitung die Richtigkeit der Zahlen bestätigt, ein Zugangsrecht zur zugrunde liegenden Methodik, ein Recht auf begründete Erläuterung jeder veröffentlichten Zahl sowie die gemeinsame Durchführung der Entgeltbewertung, wenn eine Entgeltlücke von mehr als fünf Prozent bestehen bleibt.

In Deutschland trifft das auf eine Mitbestimmungsordnung, die weiter reicht als die Richtlinie selbst. Im typischen Mittelständler mit Betriebsrat ist der Entgeltbericht deshalb kein HR-Ergebnis, das präsentiert wird. Er ist ein Dokument, dessen Methodik einem Gegenüber mit gesetzlichen Informationsrechten standhalten muss.

Die Zahl ist der einfache Teil. Verhandelt wird die Methodik.

Welche Rechte hat die Arbeitnehmervertretung nach der Richtlinie?

Es sind vier, und sie greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Sie als eine einzige Pflicht zu lesen, den Betriebsrat zu informieren, ist der häufigste Vorbereitungsfehler.

1. Anhörung vor der Richtigkeitsbestätigung

Nach Art. 9 Abs. 7 bestätigt die Unternehmensleitung die Richtigkeit der Angaben im Entgeltbericht nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung. Das ist eine Regel zur Reihenfolge, keine Formalie. Der Bestätigungsschritt, der den Bericht verbindlich macht, kann nicht vor der Anhörung erfolgen.

Praktisch heißt das: Der Betriebsrat sieht einen Entwurf. Wer zuerst veröffentlicht und danach unterrichtet, hat die Schritte vertauscht.

2. Zugang zur Methodik

Dieselbe Vorschrift gibt der Arbeitnehmervertretung Zugang zu den vom Arbeitgeber angewandten Methoden. Diesen Punkt unterschätzen Unternehmen regelmäßig.

Eine Entgeltlücke ist das Ergebnis einer Kette von Entscheidungen: welche Vergütungsbestandteile eingerechnet wurden, wie Teilzeit normiert wurde, nach welchen Kriterien Beschäftigte Kategorien gleicher oder gleichwertiger Arbeit zugeordnet wurden und wie die Bewertungsfaktoren gewichtet sind. Jede dieser Entscheidungen bewegt die Zahl. Eine Prozentangabe ohne die dahinterliegende Kette erfüllt kein Zugangsrecht zur Methodik.

3. Das Recht auf Erläuterung

Beschäftigte, ihre Vertretungen, die Arbeitsaufsicht und Gleichbehandlungsstellen können zusätzliche Erläuterungen und Einzelheiten zu allen bereitgestellten Daten verlangen, einschließlich der Gründe für geschlechtsbezogene Entgeltunterschiede. Der Arbeitgeber schuldet eine begründete Antwort in angemessener Frist.

Eine zahlenmäßige Begrenzung gibt es nicht. Ein Betriebsrat, dem eine ungeklärte Differenz von drei Prozent in einer Vergleichsgruppe auffällt, darf nachfragen. „Das ergibt die Auswertung“ ist keine begründete Antwort.

4. Gemeinsame Durchführung der Entgeltbewertung

Zeigt der Bericht in einer Kategorie von Beschäftigten eine durchschnittliche Entgeltdifferenz von mindestens fünf Prozent, ist diese nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt und hat der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Berichts behoben, verlangt Art. 10 eine gemeinsame Entgeltbewertung in Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung.

Das Gewicht liegt auf „gemeinsam“. Art. 10 zählt die Inhalte der Bewertung auf, darunter die Gründe für die Entgeltunterschiede und etwaige objektive, geschlechtsneutrale Rechtfertigungen, wie sie gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung festgestellt werden. Die Rechtfertigung ist damit nichts, was der Arbeitgeber behauptet und der Betriebsrat entgegennimmt. Beide Seiten kommen zu ihr, oder eben nicht.

Darstellung 1
Wann welches Beteiligungsrecht greift
EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970), Arbeitgeberperspektive
PhaseRechtGrundlageWirkung
Vor VeröffentlichungAnhörung vor der RichtigkeitsbestätigungArt. 9 Abs. 7Reihenfolge der internen Freigabe
Vor VeröffentlichungZugang zu den angewandten MethodenArt. 9 Abs. 7Dokumentationstiefe, nicht nur Ergebnis
Nach VeröffentlichungErläuterung mit begründeter AntwortArt. 9Verteidigbarkeit jeder einzelnen Zahl
Lücke über 5%, nach 6 Monaten unbehobenGemeinsame EntgeltbewertungArt. 10Wer feststellt, ob eine Lücke gerechtfertigt ist
Quelle: Richtlinie (EU) 2023/970. Artikelangaben beziehen sich auf die verabschiedete Fassung; die nationale Umsetzung kann weitergehende Anforderungen enthalten.

Warum die deutsche Rechtslage weiter reicht als die Richtlinie

Deutsche Arbeitgeber sollten nicht allein gegen die Richtlinie planen, denn das Betriebsverfassungsrecht greift bereits heute tiefer in Vergütungsstrukturen ein.

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung neuer Entlohnungsmethoden. Das ist kein Informationsrecht, sondern ein echter Zustimmungsvorbehalt.

Das ist deshalb relevant, weil der erste inhaltliche Schritt der Richtlinienvorbereitung in aller Regel eine Arbeitsbewertung ist. Genau deren Ergebnis fällt in den Anwendungsbereich von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Wer Vergleichsgruppen und Faktorgewichtung allein entwirft und anschließend vorlegt, hat das umstrittenste Artefakt des gesamten Compliance-Programms ohne diejenige Partei erstellt, deren Zustimmung er benötigt.

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist ein Zustimmungsvorbehalt, kein Informationsrecht. Arbeitsbewertung fällt mitten hinein.

Zudem macht § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG die Förderung der Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern zu einer ausdrücklichen Aufgabe des Betriebsrats. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seiner Entscheidung zu den Bruttoentgeltlisten 2020 bestätigt.

Drei typische Fehler im Umgang mit dem Betriebsrat

Es sind Fehler in der Reihenfolge, nicht in der Rechtsanwendung. Genau deshalb lassen sie sich früh und nahezu kostenfrei vermeiden.

1. Die Methodik kommt nach der Zahl

Ein Unternehmen rechnet, erhält einen Wert, mit dem es leben kann, und stellt anschließend die Dokumentation zusammen. Der Betriebsrat liest sie, hinterfragt eine Gruppierungsentscheidung, und die Zahl ändert sich. Zum Problem wird dann nicht mehr die Entgeltlücke, sondern die Glaubwürdigkeit.

Die Methodik vorab abzustimmen kostet einige Sitzungen. Eine Auswertung nach strittiger Veröffentlichung neu aufzusetzen kostet einen Zyklus.

2. Vergleichsgruppen gelten als technische Entscheidung

Die Festlegung, welche Tätigkeiten eine Kategorie gleichwertiger Arbeit bilden, ist der folgenreichste Eingabewert des gesamten Berichts. Sie bestimmt die Grundgesamtheit, in der die Fünf-Prozent-Schwelle gemessen wird. Verschiebt man die Grenzen, entstehen oder verschwinden Lücken.

Unternehmen behandeln das häufig als Analysefrage. In Deutschland ist es eine Mitbestimmungsfrage, und nach Art. 9 Abs. 7 ist die Begründung gegenüber der Arbeitnehmervertretung ohnehin offenzulegen.

3. Die Rechtfertigungsakte existiert nicht

Zeigt sich eine Lücke oberhalb von fünf Prozent, braucht der Arbeitgeber objektive, geschlechtsneutrale Gründe, die pro Person belegbar sind und nicht pauschal pro Gruppe behauptet werden. Die deutsche Rechtsprechung hat mehrere naheliegende Erklärungen bereits verworfen, darunter das individuelle Verhandlungsgeschick und die Gehaltshistorie. Diesen abgelehnten Rechtfertigungen haben wir einen eigenen Beitrag gewidmet.

Eine Rechtfertigung, die im Moment der gemeinsamen Bewertung nicht belegt werden kann, steht praktisch nicht zur Verfügung.

Darstellung 2
Zwei Wege durch den ersten Zyklus
Gleiches Unternehmen, gleiche Daten, andere Reihenfolge
SchrittBericht zuerstMethodik zuerst
Arbeitsbewertung und VergleichsgruppenVon HR entworfen, später vorgelegtVor der Auswertung mit dem Betriebsrat abgestimmt
Berücksichtigte EntgeltbestandteileIm Analysewerkzeug festgelegtVorab dokumentiert und offengelegt
EntwurfszahlenErst nach Finalisierung geteiltIm Entwurf geprüft, gemäß Art. 9 Abs. 7
Bestätigung durch die LeitungVor oder ohne AnhörungNach der Anhörung
NachfragenAd hoc beantwortet, öffnet oft die Methodik erneutAus vorhandener Dokumentation beantwortet
Bei einer Lücke über 5%Rechtfertigung unter Zeitdruck zusammengestelltBelege liegen pro Person bereits vor
Quelle: Analyse von Axios Analytics zu den Pflichten der Richtlinie (EU) 2023/970 und zur deutschen Mitbestimmungspraxis.

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Der ungelöste Konflikt: Transparenz gegen Datenschutz

Betriebsräte wollen granulare Daten. Die Richtlinie begrenzt, wie granular der Arbeitgeber werden darf.

Art. 12 unterstellt jede Verarbeitung nach der Richtlinie der DSGVO. Zugleich begrenzt die Richtlinie Offenlegungen, die Rückschlüsse auf das Entgelt einzelner Kolleginnen und Kollegen erlauben würden. In einem Unternehmen mit 400 Beschäftigten kann eine Vergleichsgruppe sieben Personen umfassen, davon zwei Frauen. Ein nach Geschlecht getrennter Mittelwert ist dann eine Rechenaufgabe, die auf Einzelpersonen führt.

Tragfähig ist eine vorab festgelegte und erläuterte Unterdrückungsschwelle statt einer Entscheidung im Einzelfall, sobald der Betriebsrat nachfragt. Zwei Praktiken helfen: eine Mindestgruppengröße, unterhalb derer geschlechtsgetrennte Werte nicht ausgewiesen werden, und eine komplementäre Unterdrückung, damit sich ein unterdrückter Wert nicht aus den umliegenden Summen zurückrechnen lässt. Die Schwelle sollte vor dem ersten Bericht mit dem Betriebsrat abgestimmt werden, damit eine Auslassung nicht als Ausweichen gelesen wird.

Was in den nächsten zwei Quartalen zu tun ist

Die Reihenfolge zählt mehr als das Tempo.

  1. Sprechen Sie den Betriebsrat an, bevor Zahlen vorliegen. Ein Gespräch über Methodik ist kooperativ. Ein Gespräch über eine veröffentlichte Lücke ist konfrontativ. Das Fenster für das erste steht jetzt offen.
  2. Halten Sie Bewertungsverfahren und Faktorgewichtung schriftlich fest. Hier greift § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, und hier wird ein späterer Streit am teuersten. Eine Betriebsvereinbarung zur Methodik ist das nützlichste Dokument, das Sie dieses Jahr erzeugen können.
  3. Dokumentieren Sie die Entscheidungen zu den Entgeltbestandteilen laufend. Welche Bestandteile einfließen, wie Teilzeit normiert wird, wie variable Vergütung behandelt wird. Daraus entsteht die Methodikoffenlegung nach Art. 9 Abs. 7 ohne Zusatzaufwand.
  4. Legen Sie eine Unterdrückungsschwelle fest und begründen Sie sie. Mindestgruppengröße bestimmen, komplementäre Unterdrückung anwenden, Begründung dokumentieren, bevor die ersten Werte zirkulieren.
  5. Rechnen Sie einen Probezyklus auf aktuellen Daten. Nicht zur Veröffentlichung, sondern um zu sehen, welche Vergleichsgruppen nahe an der Fünf-Prozent-Linie liegen und ob die Rechtfertigungen, auf die Sie sich stützen würden, heute belegt sind.
  6. Benennen Sie eine verantwortliche Person für Nachfragen. Eine begründete Antwort in angemessener Frist ist eine operative Zusage. Jemand muss jede veröffentlichte Zahl auf Anfrage rekonstruieren können.

Software leistet hier die analytische Grundarbeit: Gruppierung, Kennzahlen und den Audit-Trail, der eine Zahl auch Monate später rekonstruierbar macht. Die mitbestimmungsrechtlichen Fragen klärt sie nicht, und kein Werkzeug vertritt den Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung. Das bleibt Sache des Unternehmens und seiner Rechtsberatung.

Die Gegenseite sitzt bereits am Tisch

Deutsche Unternehmen behandeln Entgelttransparenz seit zwei Jahren als Berichtsproblem mit einer Jahreszahl daran, 2027 oder 2028. Die Jahreszahl ist der anspruchsloseste Teil. Anspruchsvoll ist, dass die Richtlinie eine zweite Partei in das Compliance-Verfahren einbaut, mit einem Anspruch darauf zu sehen, wie die Zahl entstanden ist, und mit einer gemeinsamen Rolle bei der Frage, ob eine Lücke vertretbar ist. Und dass die deutsche Mitbestimmung derselben Partei einen Zustimmungsvorbehalt bei den Entgeltstrukturen gibt, auf denen die ganze Übung ruht. Wer das Methodikgespräch beginnt, solange es eine Gestaltungsfrage ist, verhandelt. Wer es nach dem ersten Bericht beginnt, verhandelt die Gestaltung rückwirkend, mit einer Zahl, die bereits auf dem Tisch liegt.

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 (EU-Entgelttransparenzrichtlinie), insbesondere Art. 9, 10 und 12.
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 80 Abs. 1 Nr. 2a und § 87 Abs. 1 Nr. 10.
  • Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG, 2017), § 13.
  • Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2020, 1 ABR 6/19 (Einsicht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten).
  • Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).
  • BMBFSFJ, Expertenkommission zur Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie, Abschlussbericht übergeben im November 2025.