Was ist die Richtlinie?

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie 2023/970/EU) trat am 6. Juni 2023 in Kraft. Sie verpflichtet Arbeitgeber in allen EU-Mitgliedstaaten dazu, Entgeltunterschiede zwischen den Geschlechtern zu messen, zu berichten und, wenn Lücken definierte Schwellenwerte überschreiten, zu beheben. Sie gilt sowohl für Arbeitgeber des öffentlichen als auch des privaten Sektors.

Die Richtlinie baut auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit auf, der seit dem Vertrag von Rom geltendes EU-Recht ist. Neu ist der verpflichtende Berichtsrahmen, das individuelle Recht auf Entgeltinformationen, die Umkehr der Beweislast in Diskriminierungsverfahren und die Pflicht zur gemeinsamen Entgeltbewertung.

Für wen gilt sie?

UnternehmensgrößePflichtErste Berichtsfrist
250 oder mehr BeschäftigteVollständige Berichtspflicht: alle 7 Artikel-9-Kennzahlen7. Juni 2027
150 bis 249 BeschäftigteVollständige Berichtspflicht: alle 7 Artikel-9-Kennzahlen7. Juni 2027
100 bis 149 BeschäftigteVollständige Berichtspflicht: alle 7 Artikel-9-Kennzahlen7. Juni 2031
Weniger als 100 BeschäftigteKeine Berichtspflicht. Individuelle Auskunftsrechte gelten für alle Beschäftigten unabhängig von der Unternehmensgröße.Nicht anwendbar
Hinweis: Die deutsche Expertenkommission empfahl, die Richtlinien-Untergrenze von 100 Beschäftigten zu übernehmen. Das nationale Gesetz steht noch aus.

Wichtige Daten

DatumEreignis
6. Juni 2023Richtlinie tritt in Kraft
7. Juni 2026Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten: nationales Gesetz muss vorliegen
7. Juni 2027Erster Gender-Pay-Gap-Bericht fällig: Unternehmen mit 150 oder mehr Beschäftigten
7. Juni 2031Erster Gender-Pay-Gap-Bericht fällig: Unternehmen mit 100 bis 149 Beschäftigten
Jährlich danachUnternehmen mit 250+ Beschäftigten berichten jährlich. Unternehmen mit 100 bis 249 Beschäftigten berichten alle drei Jahre.

Die 7 Pflicht-Berichtskennzahlen (Artikel 9)

Jedes berichtspflichtige Unternehmen muss die folgenden Kennzahlen berechnen und veröffentlichen, bei den entsprechenden Kennzahlen aufgeschlüsselt nach Kategorien vergleichbarer Arbeit.

Nr.KennzahlEntgeltgrundlage
1Durchschnittlicher Gender Pay GapGrundentgelt
2Medianer Gender Pay GapGrundentgelt
3Durchschnittlicher Gender Pay Gap bei Ergänzungs- und variabler VergütungVariable Vergütung (Boni, Provisionen, Überstunden)
4Medianer Gender Pay Gap bei Ergänzungs- und variabler VergütungVariable Vergütung
5Anteil weiblicher und männlicher Beschäftigter, die Ergänzungs- oder variable Vergütung erhaltenKopfzahl
6Anteil weiblicher und männlicher Beschäftigter in jedem EntgeltquartilGesamtvergütung, aufgeteilt in Q1 bis Q4
7Gender Pay Gap pro VergleichsgruppeGrundentgelt und variable Vergütung, berichtet pro Vergleichsgruppe

Was zusätzliche Pflichten auslöst

AuslöserPflichtZeitrahmen
Lücke von 5 % oder mehr in einer Vergleichsgruppe, die nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt werden kannGemeinsame Entgeltbewertung (Artikel 10), durchgeführt in Zusammenarbeit mit dem BetriebsratMuss eingeleitet werden, wenn die Lücke nicht innerhalb von 6 Monaten nach Berichtseinreichung behoben ist
Beschäftigte stellt individuelle Entgeltauskunftsanfrage (Artikel 7)Arbeitgeber muss das eigene Entgeltniveau der Beschäftigten und das durchschnittliche Entgeltniveau von Kolleginnen und Kollegen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten, nach Geschlecht aufgeschlüsselt mitteilenInnerhalb von 2 Monaten nach Anfrage
Arbeitgeber erfüllt Entgelttransparenzpflichten nichtBeweislast kehrt sich in jedem Entgeltdiskriminierungsverfahren um: der Arbeitgeber muss die Diskriminierung widerlegen, nicht die Beschäftigte oder der Beschäftigte sie beweisenSofort bei Verstoß

Was als Entgelt gilt

Die Definition des Entgelts in der Richtlinie ist weit gefasst. Sie umfasst alles, was Beschäftigte als Gegenleistung für ihre Arbeit erhalten, in bar oder in Form von Sachleistungen:

  • Grundgehalt
  • Boni und Provisionen
  • Überstundenvergütung
  • Zulagen (Schicht, Reise, Repräsentation)
  • Sachleistungen (Firmenwagen, Essensgutscheine, Ausstattung)
  • Arbeitgeberbeiträge zu betrieblichen Rentensystemen (Geltungsbereich nach deutschem Recht noch offen)
  • Bezahlte Weiterbildung

Nicht eingeschlossen: Erstattung tatsächlich entstandener Auslagen (Reisekosten, Kundenbewirtung).

Was als vergleichbare Arbeit gilt

Beschäftigte gehören zur selben Vergleichsgruppe, wenn sie Arbeit von gleichem Wert verrichten, bewertet anhand von vier objektiven Kriterien:

  1. Kompetenzen — erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen
  2. Einsatz — mentale und körperliche Anforderungen der Rolle
  3. Verantwortung — Umfang von Entscheidungsbefugnis und Rechenschaftspflicht
  4. Arbeitsbedingungen — physisches Umfeld, Risiken, Arbeitszeitanforderungen

Stellentitel und Eingruppierungen allein genügen nicht. Die Bewertung muss geschlechtsneutral und dokumentiert sein. Beschäftigte in unterschiedlichen Abteilungen oder an unterschiedlichen Standorten können derselben Vergleichsgruppe angehören, wenn ihre Arbeit diese Kriterien erfüllt.

Die Folgen bei Nichtkonformität

VerstoßKonsequenz
NichtberichterstattungGeldbuße (Höhe durch nationales Recht festgelegt); Beweislastumkehr bei allen Entgeltdiskriminierungsansprüchen
Ungerechtfertigte Lücke über 5 %, keine gemeinsame EntgeltbewertungErzwungene Bewertung; erschwerter Verstoß; aktive Diskriminierungsexponierung
Entgeltdiskriminierung festgestelltVolle Nachzahlung, alle entgangenen Boni und Leistungen, immaterieller Schadensersatz: kein gesetzlicher Höchstbetrag
Wiederholte NichtkonformitätAusschluss von öffentlichen Ausschreibungen; Entzug öffentlicher Förderungen und Subventionen

Der deutsche Kontext

Deutschland hat sein nationales Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet. Die Umsetzungsfrist ist der 7. Juni 2026. Eine unabhängige Expertenkommission übermittelte dem Bundesministerium (BMFSFJ) im Oktober 2025 ihre Empfehlungen. Der Referentenentwurf war Stand März 2026 noch nicht veröffentlicht.

Verfehlt Deutschland die Umsetzungsfrist, gilt die Richtlinie ab dem 7. Juni 2026 unmittelbar. Die erste Berichtsfrist 7. Juni 2027 ist unabhängig davon, wann das nationale Gesetz verabschiedet wird, fest.

Deutschlands bestehendes Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), in Kraft seit 2018, verpflichtet Unternehmen mit 200 oder mehr Beschäftigten bereits zur Beantwortung individueller Entgeltauskunftsanfragen. Die EU-Richtlinie weitet diese Pflichten aus und verstärkt sie.

Axios Analytics automatisiert alle sieben Artikel-9-Kennzahlen und berechnet den bereinigten Entgeltunterschied pro Vergleichsgruppe, die Zahl, die bestimmt, ob Artikel 10 ausgelöst wird. Entwickelt für den deutschen Mittelstand.

Mehr erfahren

Quellen

  • EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970, Amtsblatt der Europäischen Union, Mai 2023
  • KPMG Law: Implementation of the Pay Transparency Directive: what the expert commission recommends, Dezember 2025
  • Freshfields: Final report of the expert commission, Dezember 2025
  • Axios Analytics interne Regulierungsanalyse, März 2026