Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) verpflichtet alle 27 Mitgliedstaaten, ihre Vorgaben bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht zu überführen. 26 Tage vor Ablauf der Frist zeichnet sich ein klares Bild ab: Die große Mehrheit wird diesen Termin verfehlen. Lediglich die Slowakei hat die Umsetzung abgeschlossen. Die meisten großen Mitgliedstaaten befinden sich noch in der Entwurfs- oder Konsultationsphase. Zwei Länder verweigern die Umsetzung offen.
Für Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten ändert sich an der Kernverpflichtung nichts: Der erste verpflichtende Gender Pay Gap Report ist bis zum 7. Juni 2027 fällig, ganz gleich, ob das nationale Umsetzungsgesetz bis dahin in Kraft ist oder nicht. Wer auf die eigene Regierung wartet, riskiert, dass am Ende die Vorbereitungszeit fehlt.
Dieser Tracker erfasst alle 27 EU-Mitgliedstaaten, gegliedert nach Umsetzungsfortschritt. Er stützt sich auf amtliche Veröffentlichungen, parlamentarische Dokumente und Analysen spezialisierter Arbeitsrechtskanzleien.
Das Gesamtbild: Noch 26 Tage
Von den 27 EU-Mitgliedstaaten hat einer die Umsetzung abgeschlossen, etwa drei liegen im Zeitplan, rund 15 haben Gesetzentwürfe in verschiedenen Stadien vorgelegt, und der Rest hat entweder keinen Entwurf veröffentlicht oder widersetzt sich aktiv. Dieses Muster entspricht den Erwartungen der Europäischen Kommission: Die Mehrheit wird die Frist am 7. Juni 2026 nicht einhalten.
Das ist bei EU-Richtlinien nicht ungewöhnlich. Für Arbeitgeber ist es dennoch von Bedeutung. Die Europäische Kommission hat unmissverständlich erklärt, dass sie keine Fristverlängerungen gewähren und Vertragsverletzungsverfahren gegen säumige Mitgliedstaaten einleiten wird. Die Vorgaben der Richtlinie sind nach nationaler Umsetzung für Arbeitgeber verbindlich. Wer sich bereits jetzt an den Anforderungen der Richtlinie orientiert, wird in jedem Mitgliedstaat compliant sein.
Umsetzungsstatus nach Mitgliedstaat
Die folgende Übersicht zeigt den Umsetzungsfortschritt aller Mitgliedstaaten, geordnet nach Status. Alle Angaben basieren auf den aktuellsten verfügbaren amtlichen Quellen, Stand 12. Mai 2026.
| Mitgliedstaat | Status | Wesentliche Entwicklungen | Voraussichtliches Inkrafttreten |
|---|---|---|---|
| Slowakei | ✓ Umgesetzt | Der Nationalrat hat das Entgeltgleichheitsgesetz am 15. April 2026 verabschiedet. Die Slowakei ist damit der erste EU-Mitgliedstaat mit vollständiger Umsetzung. | 7. Juni 2026 |
| Italien | Auf Kurs | Der Ministerrat erteilte am 5. Februar 2026 eine vorläufige Genehmigung. Parlamentarische Anhörung abgeschlossen (Frist 18. März). Stellungnahme des Staatsrats am 1. April 2026. Derzeit in der letzten Ministerialabstimmung. Endgültige Verabschiedung vor Juni 2026 erwartet. | Juni 2026 |
| Litauen | Auf Kurs | Gesetzgebungsverfahren im Parlament fortgeschritten. Liegt zusammen mit der Slowakei und Malta im Zeitplan für die Juni-Frist. | Juni 2026 |
| Malta | Auf Kurs | Umsetzung liegt im Zeitplan für die Juni-Frist 2026. Einzelheiten zum Umsetzungsgesetz sind begrenzt verfügbar. | Juni 2026 |
| Deutschland | Kein Entwurf | Ein Referentenentwurf liegt Stand Mai 2026 nicht vor. Die Sachverständigenkommission hat ihren Abschlussbericht am 7. November 2025 an das BMFSFJ übergeben. Ein Kabinettsbeschluss zum Umsetzungsplan war für Ende Februar 2026 erwartet worden, blieb aber aus. Deutschland wird die Frist am 7. Juni mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verfehlen. Das bestehende EntgTranspG (2017) bietet eine gewisse Grundlage für Arbeitgeber mit 200+ Beschäftigten. | Ende 2026 / Anfang 2027 |
| Frankreich | Entwurf veröffentlicht | Gesetzentwurf vom 29. Januar 2026. Die Arbeitsministerin hat im März 2026 einen Vorentwurf mit den Sozialpartnern geteilt. Überarbeiteter Entwurf in Vorbereitung. Frankreich hat bestätigt, die Juni-Frist nicht einhalten zu können. Parlamentarische Debatte für Ende Mai oder Herbst 2026 erwartet. Vorgesehene Schwelle: 50 Beschäftigte (unter dem Minimum der Richtlinie). Geplante Bußgelder: 450 € pro nicht konformer Stellenanzeige. | Ende 2026 / 2027 |
| Niederlande | Staatsrat-Gutachten liegt vor | Gesetzentwurf am 19. Januar 2026 dem Staatsrat vorgelegt. Gutachten am 7. April 2026 veröffentlicht: Zustimmung zum Ziel der Entgeltlückenreduzierung, aber Bedenken wegen des Verwaltungsaufwands. Die geplante Verschiebung der ersten Berichtspflicht für Unternehmen mit 150+ Beschäftigten auf Juni 2028 (statt Juni 2027) wurde als möglicherweise richtlinienwidrig eingestuft. Der Entwurf geht nun in die Tweede Kamer und den Senat. | 1. Januar 2027 |
| Dänemark | Entwurf veröffentlicht | Gesetzentwurf zur öffentlichen Konsultation am 26. Februar 2026 vorgelegt. Wird die Juni-Frist 2026 nicht einhalten. | 1. Januar 2027 |
| Irland | Teilweise | General Scheme im Januar 2025 veröffentlicht (teilweise Umsetzung). Hat bestätigt, die Juni-Frist nicht einzuhalten. Stufenweise Umsetzung geplant; keine Sanktionierung bei unvollständiger Umsetzung bis Juni. | 2027 |
| Polen | Teilweise | Arbeitsgesetzbuch-Novelle seit 24. Dezember 2025 in Kraft, die Gehaltstransparenz bei Stellenanzeigen vorschreibt. Für die Berichtspflichten ist weitere Gesetzgebung erforderlich. | Teilweise in Kraft; Rest offen |
| Belgien | Teilweise | Gesetzgebung der Französischen Gemeinschaft (öffentlicher Sektor) seit 1. Januar 2025 in Kraft. Vollständige Umsetzung für den Privatsektor auf Bundesebene steht aus. | Teilweise in Kraft; Rest offen |
| Österreich | In Arbeit | Das bestehende Einkommenstransparenzgesetz bietet eine Grundlage. Die Umsetzungsarbeiten laufen, Details sind jedoch begrenzt verfügbar. | Offen |
| Spanien | Kein Entwurf | Stand Mai 2026 liegt kein Gesetzentwurf vor. Das Einhalten der Juni-Frist ist unwahrscheinlich. | Offen |
| Rumänien | Entwurf veröffentlicht | Ein Gesetzentwurf wurde in den letzten Wochen vorgelegt. Details zu Umfang und Zeitplan sind begrenzt. | Offen |
| Portugal | In Arbeit | Gesetzgebungsarbeiten laufen. Portugal verfügt über bestehende Entgeltgleichheitsgesetzgebung, die eine teilweise Abdeckung bietet. | Offen |
| Finnland | In Arbeit | Umsetzungsarbeiten laufen. Finnland verfügt über ein bestehendes Gleichstellungsgesetz (tasa-arvolaki), das eine teilweise Abdeckung bietet. | Offen |
| Tschechien | In Arbeit | Gesetzgebungsverfahren aktiv. Öffentlich verfügbare Details sind begrenzt. | Offen |
| Ungarn | Unklar | Zum Umsetzungsfortschritt liegen kaum Informationen vor. | Offen |
| Griechenland | Unklar | Zum Umsetzungsfortschritt liegen kaum Informationen vor. | Offen |
| Bulgarien | Kein Entwurf | Stand Februar 2026 liegt kein Gesetzentwurf vor. Das Parlament hat eine interne Frist zum 29. Mai 2026 gesetzt, deren Einhaltung jedoch fraglich erscheint. | Offen |
| Kroatien | Kein Entwurf | Stand Februar 2026 liegt kein Gesetzentwurf vor. Es existieren derzeit keine spezifischen Entgelttransparenzgesetze. | Frühjahr 2026 (erwartet) |
| Zypern | Unklar | Informationen nur begrenzt verfügbar. | Offen |
| Luxemburg | In Arbeit | Umsetzungsarbeiten laufen. Luxemburg verfügt über bestehende Gleichbehandlungsgesetzgebung. | Offen |
| Slowenien | In Arbeit | Gesetzgebungsverfahren aktiv. Öffentlich verfügbare Details sind begrenzt. | Offen |
| Lettland | In Arbeit | Gesetzgebungsarbeiten laufen. Öffentlich verfügbare Details sind begrenzt. | Offen |
| Schweden | Neuverhandlung gefordert | Am 26. März 2026 kündigte die schwedische Regierung an, eine Verschiebung und Neuverhandlung der Richtlinie auf EU-Ebene anzustreben. Gleichstellungsministerin Nina Larsson bezeichnete die Richtlinie als „in ihrer jetzigen Form kontraproduktiv“. Schweden hatte 2023 gegen die Richtlinie gestimmt. Der bisherige Plan (Inkrafttreten zum 1. Januar 2027) wurde aufgegeben. Kein Gesetzentwurf wird dem Riksdag vorgelegt. | Auf unbestimmte Zeit verschoben |
| Estland | Umsetzung verweigert | Am 16. April 2026 erklärte Wirtschaftsminister Erkki Keldo, Estland werde lieber ein EU-Bußgeld akzeptieren als die Richtlinie umzusetzen. Begründung: zu hoher Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber. Estland hat die höchste Entgeltlücke in der EU. | Auf unbestimmte Zeit verschoben |
Drei Muster, die für Arbeitgeber relevant sind
1. Das Muster „Frist gerissen, trotzdem umgesetzt“
Das vorherrschende Muster in der EU ist nicht Verweigerung, sondern verzögerte Umsetzung. Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Dänemark und Irland haben bestätigt oder signalisiert, dass ihre nationalen Gesetze am 7. Juni 2026 noch nicht in Kraft sein werden. Alle fünf Länder haben jedoch aktive Gesetzgebungsverfahren. Die meisten rechnen damit, dass ihre Gesetze Ende 2026 oder im Januar 2027 in Kraft treten.
Für Arbeitgeber ist diese Unterscheidung wichtig: Eine verpasste Umsetzungsfrist bedeutet nicht, dass die Anforderungen der Richtlinie entfallen. Sie bedeutet lediglich, dass das nationale Gesetz einige Monate später kommt als geplant. Die darauf folgenden Berichtspflichten (erste Berichte bis Juni 2027 für Unternehmen mit 250+ Beschäftigten) lassen dann kaum zusätzliche Vorbereitungszeit.
2. Das Widerstandsmuster: Schweden und Estland
Zwei Mitgliedstaaten sind über die bloße Verzögerung hinaus zum aktiven Widerstand übergegangen. Schweden forderte im März 2026 eine Neuverhandlung der Richtlinie auf EU-Ebene. Estland erklärte im April 2026, lieber EU-Bußgelder zu akzeptieren als die Richtlinie umzusetzen. Beide begründen ihre Position mit dem Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber.
Dieser Widerstand hat wenig Aussicht auf Erfolg. Eine Neuverhandlung einer bereits verabschiedeten EU-Richtlinie erfordert eine qualifizierte Mehrheit im Rat, über die Schweden nicht verfügt. Die Europäische Kommission hat bestätigt, Vertragsverletzungsverfahren gegen säumige Mitgliedstaaten einzuleiten. Beide Länder sind kleine Mitgliedstaaten; kein großer Mitgliedstaat (Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande) hat sich ihrer Position angeschlossen.
Für Arbeitgeber in Schweden oder Estland gilt derselbe Rat wie überall: Bereiten Sie sich anhand der Richtlinienanforderungen vor. Wenn diese Länder letztlich umsetzen (wozu sie rechtlich verpflichtet sind), wird das Gesetz die Richtlinie widerspiegeln. Sollte es zu Vertragsverletzungsverfahren kommen, beschleunigt der politische Druck in der Regel die Umsetzung.
3. Der Vorteil der Vorreiter: Slowakei und Italien
Die Verabschiedung des Entgeltgleichheitsgesetzes durch die Slowakei am 15. April 2026 hat Bedeutung über die Slowakei hinaus. Sie schafft einen Präzedenzfall: Ein Mitgliedstaat hat die Richtlinie geprüft, ein nationales Gesetz entworfen, es durch das Parlament gebracht und die Umsetzung fristgerecht abgeschlossen. Die Kommission kann sich nun bei Vertragsverletzungsverfahren gegen verzögerte oder widerstrebende Staaten auf diesen Fakt berufen.
Italien ist der Spitzenreiter unter den großen Volkswirtschaften. Der Ministerrat gab im Februar 2026 eine vorläufige Genehmigung für den Umsetzungserlass, der inzwischen die parlamentarische Konsultation und die Prüfung durch den Staatsrat durchlaufen hat. Die endgültige Verabschiedung wird vor Juni 2026 erwartet. Wenn dies gelingt, wäre Italien die erste große EU-Volkswirtschaft mit vollständiger Umsetzung.
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Demo vereinbaren| Kategorie | Anzahl | Mitgliedstaaten |
|---|---|---|
| ✓ Umgesetzt | 1 | Slowakei |
| Auf Kurs für Juni 2026 | 3 | Italien, Litauen, Malta |
| Entwurf / in Arbeit | 14 | Frankreich, Niederlande, Dänemark, Österreich, Rumänien, Portugal, Finnland, Tschechien, Luxemburg, Slowenien, Lettland, Polen (teilw.), Belgien (teilw.), Irland (teilw.) |
| Kein Entwurf / erheblich verzögert | 7 | Deutschland, Spanien, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, Griechenland, Zypern |
| Aktiver Widerstand | 2 | Schweden, Estland |
Was nach dem 7. Juni 2026 passiert
Die Europäische Kommission hat klar kommuniziert, dass es keine Fristverlängerungen geben wird. Ab dem 7. Juni 2026 wird die Kommission formelle Aufforderungsschreiben an Mitgliedstaaten versenden, die die Umsetzung nicht abgeschlossen haben. Dieses Standardverfahren dauert in der Regel 2 bis 4 Monate für das erste Schreiben, gefolgt von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme und schließlich einer Klage vor dem Gerichtshof der EU (EuGH), wenn die Umsetzung ausbleibt.
Die praktische Wirkung von Vertragsverletzungsverfahren ist politischer Druck. Mitgliedstaaten, die sich bereits mitten im Gesetzgebungsverfahren befinden (Deutschland, Frankreich, Niederlande), werden mit beschleunigten Zeitplänen rechnen müssen. Mitgliedstaaten, die sich widersetzen (Schweden, Estland), drohen finanzielle Konsequenzen.
Für Arbeitgeber bestätigt der Durchsetzungszeitplan die Kernbotschaft: Die nationale Umsetzung ist eine Frage des „Wann“, nicht des „Ob“. Die Berichtsfrist am 7. Juni 2027 für Unternehmen mit 250+ Beschäftigten ist durch die Richtlinie selbst festgelegt. Nationale Gesetze mögen unterschiedlich schnell kommen, aber der Inhalt dessen, was Arbeitgeber berichten müssen, ist auf EU-Ebene definiert.
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
Unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat Sie tätig sind, sind die Vorbereitungsschritte identisch. Die Richtlinie definiert die Anforderungen; nationale Gesetze setzen sie mit geringfügigen Variationen um.
- Entgeltdaten erfassen und strukturieren. Identifizieren Sie alle von Artikel 3 der Richtlinie erfassten Entgeltbestandteile: Grundgehalt, variable Vergütung (Boni, Überstunden), Sachleistungen und Pensionsbeiträge. Die Erfahrung zeigt, dass die Entgeltdaten der meisten Unternehmen über verschiedene Systeme verteilt sind. Allein dieser Schritt dauert bei einem mittelständischen Unternehmen 2 bis 4 Monate.
- Eine geschlechtsneutrale Arbeitsbewertungsmethodik entwickeln oder übernehmen. Artikel 4 verlangt, dass Vergleichsgruppen anhand objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gebildet werden: Kenntnisse, Anstrengung, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Das EIGE/EC-Toolkit (veröffentlicht März 2026) liefert den offiziellen EU-Rahmen. Arbeitgeber, die ihre Methodik daran ausrichten, haben in jedem Mitgliedstaat eine belastbare Position.
- Gender Pay Gap Kennzahlen berechnen. Artikel 9 verlangt sieben konkrete Kennzahlen, darunter mittlere und mediane Entgeltlücke, Boni-Entgeltlücke und den Anteil der Beschäftigten mit variabler Vergütung nach Geschlecht. Diese Berechnungen müssen auf Ebene der Vergleichsgruppen erfolgen, nicht nur unternehmensübergreifend.
- Die Schwelle aus Artikel 10 prüfen. Wenn eine Vergleichsgruppe eine Entgeltlücke von 5 % oder mehr aufweist, die nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt werden kann, schreibt Artikel 10 eine gemeinsame Entgeltbewertung mit Arbeitnehmervertretern innerhalb von sechs Monaten vor. Unternehmen sollten ihre Daten bereits jetzt modellieren, um Risikogruppen zu identifizieren.
- Alles dokumentieren. Die Richtlinie führt eine umgekehrte Beweislast ein (Artikel 18). Wenn ein Beschäftigter Entgeltdiskriminierung geltend macht, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass seine Vergütungspraxis nicht diskriminierend ist. Eine dokumentierte Methodik, transparente Berechnungen und ein lückenloser Prüfpfad sind die wichtigste Verteidigung des Arbeitgebers.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Richtlinie unmittelbar, wenn mein Land sie noch nicht umgesetzt hat?
EU-Richtlinien haben gegenüber privaten Arbeitgebern grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung (anders als EU-Verordnungen). Sobald die Richtlinie aber in nationales Recht umgesetzt ist, gelten die Anforderungen sofort und ohne Übergangszeit. Arbeitgeber, die bei Inkrafttreten des nationalen Gesetzes nicht vorbereitet sind, stehen unter unmittelbarem Compliance-Druck. Gegenüber öffentlichen Arbeitgebern kann die Richtlinie jedoch unmittelbar wirken.
Mein Land hat bereits Entgelttransparenzgesetze. Reicht das?
Mehrere Mitgliedstaaten haben bestehende nationale Gesetze (Deutschlands EntgTranspG, Österreichs Einkommenstransparenzgesetz, Polens Arbeitsgesetzbuch-Novelle 2025). Diese bieten eine Teilabdeckung, erfüllen aber in der Regel nicht den vollen Umfang der Richtlinie, insbesondere bei den sieben verbindlichen Kennzahlen nach Artikel 9, dem Auslöser für die gemeinsame Entgeltbewertung nach Artikel 10 und der umgekehrten Beweislast nach Artikel 18. Die nationalen Umsetzungsgesetze werden die bestehenden Rahmenwerke erweitern.
Mit welchen Bußgeldern müssen Arbeitgeber bei Nichteinhaltung rechnen?
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen festzulegen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind (Artikel 23). Die konkreten Bußgeldhöhen werden durch nationales Recht bestimmt, nicht durch die Richtlinie selbst. Frankreichs Entwurf sieht Bußgelder von 450 € pro nicht konformer Stellenanzeige vor. Die meisten Mitgliedstaaten haben ihre Sanktionsstrukturen noch nicht finalisiert. Das größere Risiko für Arbeitgeber liegt in der umgekehrten Beweislast bei Entgeltdiskriminierungsklagen (Artikel 18), die unabhängig von aufsichtsrechtlichen Bußgeldern ein erhebliches Prozessrisiko begründet.
Quellen und weiterführende Informationen
- EU-Richtlinie 2023/970 zur Entgelttransparenz (Amtsblatt der Europäischen Union, 17. Mai 2023)
- EUR-Lex: Nationale Umsetzungsmaßnahmen
- Syndio: EU Pay Transparency Directive Transposition Status Tracker
- Trusaic: EU Pay Transparency Directive Member State Transposition Monitor 2026
- Pinsent Masons: EU Pay Transparency Directive implementation across EU member states
- Littler: European Pay Transparency Directive Implementation Challenges, Status, and Risks
- Addleshaw Goddard: EU Pay Transparency Directive Implementation Tracker (März 2026)
- L&E Global: Transposition of the EU Pay Transparency Directive Across 27 Member States (April 2026)
- EIGE/EC: Gender-Neutral Job Evaluation and Classification Toolkit (März 2026)
- BMFSFJ: Instrumente zur Prüfung der Entgeltgleichheit